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Vertrauen und Akzeptanz: Öffentliches und privates Geld

Wie entsteht Geld?

Die alleinige Verantwortung für die Ausgabe von Euro-Banknoten und -münzen obliegt den Zentralbanken, wie etwa der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB). Die OeNB überwacht die Ausgabe von Banknoten, während die Münze Österreich AG als Tochtergesellschaft der OeNB für die Prägung der Münzen verantwortlich ist. Darüber hinaus setzen die Zentralbanken die Geldpolitik gemäß den Richtlinien der Europäischen Zentralbank (EZB) um. Die Zentralbanken kooperieren eng mit Geschäftsbanken, die Konten bei ihnen führen. Das Guthaben der Geschäftsbanken bei der Zentralbank und das physische Bargeld werden als „Zentralbankgeld“ zusammengefasst und nur von der Zentralbank erzeugt.

Österreichische Nationalbank

Öffentliches versus privates Geld

Öffentliches Geld und privates Geld sind zwei unterschiedliche Arten von Währung, wobei öffentliches Geld staatlich unterstützt und allgemein akzeptiert wird, während privates Geld von privaten Unternehmen herausgegeben wird und auf Vertrauen in diese Unternehmen angewiesen ist. Sie unterscheiden sich in ihrer Herkunft, ihrem Status und ihrer Funktion:

Herkunft

Öffentliches Geld wird von staatlichen oder öffentlichen Institutionen herausgegeben und garantiert. Es ist das offizielle gesetzliche Zahlungsmittel eines Landes und wird von der Zentralbank des jeweiligen Landes verwaltet. Das Bargeld in der Geldbörse stellt eine Form von Zentralbankgeld dar. Gegenwärtig sind Banknoten und Münzen im Wesentlichen die einzigen Varianten von Zentralbankgeld, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Zentralbankgeld wird auch als öffentliches Geld bezeichnet, da es von einer öffentlichen Institution, der Zentralbank, herausgegeben wird und somit durch den öffentlichen Sektor abgesichert ist.

Privates Geld wird von privaten Institutionen, normalerweise Geschäftsbanken, herausgegeben. Es handelt sich um Geld, das von privaten Unternehmen geschaffen wird und nicht seitens staatlicher Stellen garantiert ist. Kreditkarten, Schecks und andere Zahlungsmittel, die von privaten Banken ausgegeben werden, sind Beispiele für privates Geld. Geschäftsbanken tragen ebenfalls zur Geldschöpfung bei, etwa wenn sie einen Kredit gewähren und der entsprechende Betrag auf dem Konto gutgeschrieben wird. Diese Form von Geld wird als privates Geld bezeichnet. Hierzu zählen auch die auf dem Kontoauszug ersichtlichen Guthaben sowie Ersparnisse. Bei den derzeitigen Zahlungen mit Debit- oder Kreditkarten oder über Online-Zahlungsdienste handelt es sich stets um privates Geld, da dabei das von der Bank geschaffene Geld verwendet wird.

Garantie und Sicherheit

Öffentliches Geld wird von staatlichen Institutionen und Zentralbanken herausgegeben und garantiert. Die Bürger haben Vertrauen in öffentliches Geld, da es von der Regierung unterstützt wird und als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt ist. Es bietet eine hohe Sicherheit und Stabilität.

Privates Geld basiert auf dem Vertrauen in private Unternehmen, die es herausgeben. Es hat nicht die gleiche staatliche Garantie und Sicherheit wie öffentliches Geld. Das Vertrauen in privates Geld hängt von der Reputation der privaten Institution ab, die es ausgibt.

Funktion

Öffentliches Geld wird in erster Linie für den alltäglichen Handel und Transaktionen in der Wirtschaft verwendet. Es dient als allgemein akzeptiertes Zahlungsmittel und als Reservewährung.

Privates Geld, das von privaten Institutionen wie Banken herausgegeben wird, kann verschiedene Formen haben und wird häufig für elektronische Transaktionen, Kreditkartenzahlungen und andere nicht-bargeldlose Zahlungsmethoden verwendet. Es ergänzt oft öffentliches Geld, wird aber normalerweise nicht als offizielle Währung betrachtet.

Das heißt, öffentliches Geld wird von staatlichen Institutionen unterstützt und garantiert, bietet hohe Sicherheit und wird als offizielles Zahlungsmittel verwendet. Privates Geld, von privaten Unternehmen ausgegeben, basiert auf Vertrauen, wird oft für elektronische Transaktionen genutzt und ergänzt öffentliches Geld. Beide Formen spielen letztendlich eine wichtige Rolle in der modernen Wirtschaft und im Finanzsystem.

Weitere Fakten zum Thema Bargeld

Die hitzigen Debatten um das Bargeld hat viele von uns etwas ratlos zurück gelassen: Ist uns das Bargeld sicher, wird es gar abgeschafft und wer regelt überhaupt die Verwendung und Akzeptanz von Bargeld? Die EU, das österreichische Parlament oder die Nationalbank?

So viel vorweg: In anderen Ländern kann man in einigen Apotheken nicht mehr bar bezahlen, so zB in den Niederlanden (12% der Apotheken erlauben keine Barzahlung) und das macht vielen Sorgen, trifft es damit vor allem jene, die finanziell nicht so gut abgesichert sind. Von einer Abschaffung  sind wir aber weit entfernt.

Auf EU Ebene, wie auch vom österreichischen Gesetzgeber wird die Verwendung geregelt, Vielen fehlt aber der „Biss“ bei der Akzeptanz. Ob Ihr Apotheker, Greissler oder Wirt das Geld annehmen will und auch muss, könnte nach Meinung von Prof. Flume noch klarer geregelt sein, so erzählt er uns in der aktuellen Folge von Gerstl & Marie. Die Präzisierung sei auch deshalb wünschenswert, weil die Bargeldinfrastruktur schneller erodiert, als man denkt.

Was ist Geld?

Bargeld tritt in Form von Banknoten und Münzen (also körperlicher Geldzeichen) auf und grenzt sich damit vom Buch- bzw Giralgeld ab. Buchgeld verkörpert im Gegensatz zu Bargeld das verfügbare Geld auf Konten bei Kreditinstituten. Es fällt damit gemeinsam mit dem Bargeld unten den allgemeinen Begriff des "Geldes", ist aber anders als Bargeld nicht als gesetzliches Zahlungsmittel zu qualifizieren.

Buchgeld stellt nach der Rechtsprechung lediglich eine Forderung auf Leistung von Zentralbankgeld gegen das Bankunternehmen dar. Die Forderung manifestiert sich wiederum in der Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Kunden. Im Gegensatz zu Bargeld ist somit bei einer Buchgeld-Transaktion jedenfalls ein Schuldner in Form einer Bank zwischengeschaltet. Überspitzt formuliert handelt es sich dabei um eine Entmaterialisierung des Bargelds, da Buchgeld im Grunde "bloß" eine Buchungszeile im System ist. Buchgeld hat aber ebenso wie Bargeld eine Zahlungsfunktion und erfüllt daher aus wirtschaftlicher Sicht gleichartige Funktionen.

Wer mit Buchgeld zahlt, verschafft dem Gläubiger also nicht Eigentum an Banknoten oder Münzen, sondern bloß eine Forderung gegen ein Kreditinstitut, die letztlich wiederum durch Behebung an der Bankkasse oder an Geldausgabeautomaten in Bargeld verwandelt werden kann. Kommt es daher zu einer Insolvenz des Kreditinstituts, werden Guthaben auf Konten zwar bis zu € 100.000 pro Kreditinstitut von der Einlagensicherung abgesichert. Darüber hinausgehenden Beträgen droht jedoch eine Kürzung oder gar Totalverlust, da es sich dabei lediglich um Insolvenzforderungen handelt (§ 51 IO). An Banknoten und Münzen als körperliche Sache iSd § 285 ABGB kann der Empfänger hingegen grundsätzlich Eigentum durch Übergabe (§ 366 ABGB) bzw durch Vermengung (§ 371 ABGB) erwerben. Daraus resultiert wiederum ein dingliches und absolut wirkendes Recht des Eigentümers.

Schließlich zeichnet sich Bargeld dadurch aus, dass es das vom Staat anerkannte und mit grundsätzlicher Annahmepflicht ausgestattete gesetzliche Zahlungsmittel ist.

Und wie bezahlen Sie?
Die Münze Österreich macht das Bargeld für die Menschen in Österreich. Und was machen wir damit? Welchen Wert hat Bargeld in einer digitalisierten Welt? Sind wir dabei, es endgültig durch Plastikkarten und Apps zu ersetzen? Oder ist es uns doch mehr wert, als der Betrag, der draufsteht, aussagt?

Dieser Podcast wird produziert von OH WOW für die Münze Österreich. www.ohwow.eu

Gesetzliche Regelungen

In der Promulgationsklausel (Abs 9) zum ABGB aus 1811 findet sich dazu ein erster Hinweis:

„Insbesondere sind die auf Geldzahlungen sich beziehenden Rechte und Verbindlichkeiten nach […] den noch zu erlassenden besonderen Gesetzen, und nur bey deren Ermanglung, nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzbuches zu beurtheilen.“

Diese „besonderen Gesetze“ findet man heute primär auf europäischer und begleitend auf nationaler Ebene:

(1) Die Europäische Zentralbank hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt. Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank bedarf. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Union erforderlich ist.

Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Banknotenausgabe durch die nationalen Zentralbanken innerhalb der Union zu genehmigen – somit kommt ihr zwar kein Ausgabe-, sehr wohl aber ein Genehmigungsmonopol für Euro-Banknoten zu.

Für das österreichische Recht hält § 61 Abs 1 NBG einfachgesetzlich fest, dass "[d]ie Oesterreichische Nationalbank […] nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt [ist], auf Euro lautende Banknoten auszugeben."

Zur Ausgabe von Münzen ist jedoch nicht die EZB, sondern ausschließlich der jeweilige Mitgliedstaat befugt. Der Umfang der Münzausgabe unterliegt wiederum der Genehmigung der EZB.37) Gemäß § 2 ScheidemünzenG38) ist ausschließlich die Münze Österreich AG (eine 100%ige Tochtergesellschaft der Oesterreichischen Nationalbank) berechtigt, in Österreich Scheidemünzen und Handelsmünzen zu prägen sowie Münzgeld in Verkehr zu setzen und einzuziehen.

Das österreichische Recht kennt, wie die Mehrheit der Eurostaaten, keine gesetzliche Definition des Zahlungsmittels ("legal tender"). § 61 Abs 1 NBG wiederholt lediglich, dass "die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten gesetzliche Zahlungsmittel [sind]".

Ähnlich formuliert § 8 Abs 2 ScheidemünzenG für Euro-Münzen, dass diese "bis zu ihrer Außerkurssetzung […] gesetzliche Zahlungsmittel [sind]".

Schließlich hält auch § 1 Eurogesetz43) (EuroG) fest, dass die auf Euro lautenden Banknoten, die von der OeNB, der EZB oder bestimmten anderen nationalen Zentralbanken ausgegeben wurden, sowie auf Euro oder Cent lautende Sammlermünzen gesetzliches Zahlungsmittel sind.

Im österreichischen Recht wird eine grundsätzliche Annahmepflicht auf einfachgesetzlicher Ebene in § 61 Abs 2 NBG und § 8 Abs 3 ScheidemünzenG normiert. § 61 Abs 2 NBG sieht vor, dass "[d]ie in Abs. 1 genannten Banknoten zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden [müssen], soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist." Daraus folgt, dass der Gläubiger einer Geldschuld gesetzliche Zahlungsmittel zur Erfüllung seines Anspruchs zu akzeptieren hat und er bei Ablehnung der entsprechenden Zahlung in Annahmeverzug gerät. Davon umfasst sind sämtliche Euro-

Banknoten des Euro-Währungsgebiets; somit alle von der Oesterreichischen Nationalbank, der Europäischen Zentralbank (EZB) und von den nationalen Zentralbanken der anderen Euro-Länder ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten.

Für Münzen ist wiederum in § 8 Abs 3 ScheidemünzenG grundsätzlich eine gesetzliche Annahmepflicht vorgesehen.

Der Schuldner kann mangels anderer Vereinbarung seine Verbindlichkeit jedenfalls in bar (also mittels Euro-Münzen und Euro-Banknoten) erfüllen.

Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger dem Schuldner bereits ein Bankkonto zur Abwicklung einer unbaren Zahlung bekannt gegeben hat. Der endgültige Ausschluss der Barzahlung bedarf daher einer diesbezüglichen Vereinbarung. Während der Schuldner somit mangels anderer Vereinbarung seine Verbindlichkeit jedenfalls bar erfüllen kann, stellt eine Zahlung mit Buchgeld, insb die Überweisung auf ein Bankkonto, eine Leistung an Zahlungs statt dar, die des (konkludenten) Einverständnisses des Gläubigers bedarf. Völlig gleichgestellte Erfüllungsvarianten können in der Barzahlung und der Überweisung auf ein Bankkonto auch in der neuen Rechtslage nicht gesehen werden, zumal das Wahlrecht des Schuldners nach § 907a ABGB von der Bekanntgabe einer Kontoverbindung durch den Gläubiger abhängt.55) Ein echtes Wahlrecht des Schuldners für die Begleichung seiner Schuld besteht somit erst dann, wenn der Gläubiger ein Bankkonto für die Überweisung nennt. Die Bestimmung gibt daher grundsätzlich dem Bargeld Vorrang gegenüber dem Buchgeld. Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber das Wahlrecht an anderen Stellen für bestimmte Rechtsgeschäfte explizit stärkt. So muss etwa der Vermieter nach § 15 Abs 3 MRG dem Mieter zur Begleichung des Mietzinses ein Bankkonto bekannt geben. Das Wahlrecht des Mieters, seine Geldschuld bar oder via Überweisung zu erfüllen, bleibt davon allerdings unberührt.

Die Annahmepflicht von Euro-Banknoten und -Münzen erfährt jedoch an einigen Gesetzesstellen verschiedene Einschränkungen. So wurde 2015 die GeldwäscheRL63) erlassen, die national insb im FM-GwG und in den §§ 365m ff GewO umgesetzt wurde. Demnach werden ua für Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Notare oder Gewerbetreibende besondere Verpflichtungen für die Abwicklung von Geschäften mit Bargeld vorgesehen. So bestehen etwa Offenlegungsverpflichtungen hinsichtlich der Identität von Personen, der Herkunft von Geldmitteln sowie deren Verwendung, wenn Transaktionen mit Bargeld getätigt werden, die den Wert von € 10.000 (§ 365o Z 3 GewO) bzw € 15.000 (§ 5 Z 2 und § 6 FM-GwG) erreichen bzw überschreiten. Eine weitere Offenlegungspflicht sieht die Barmittel-Verordnung64) vor, die festlegt, dass Reisende, die in die Europäische Union ein- oder ausreisen, und Barmittel iHv € 10.000,- oder mehr mit sich führen, den Betrag bei den Zollbehörden zu melden haben.

§ 48 EStG sieht weiters vor, dass Lohnzahlungen für die Erbringung von Bauleistungen nicht als Barzahlung geleistet werden dürfen.

Ein Blick über die Grenzen zeigt schließlich, dass mehrere Mitgliedstaaten des Euroraums bereits auf nationaler Ebene Barzahlungsobergrenzen implementiert haben. Besonders hervorzuheben ist dabei die Barzahlungsobergrenze in Griechenland, die bei € 50065) liegt. Die nunmehr auf EU-Ebene geplante Barzahlungsobergrenze iHv € 10.000, die zu einer europaweiten Harmonisierung der nationalen Barzahlungsobergrenzen vor dem Hintergrund der Bekämpfung von Geldwäsche und Schattenwirtschaft führen soll, wird zu weiteren Einschränkungen im Zahlungsverkehr mit Bargeld führen.

Die grundsätzliche Annahmepflicht unterliegt schließlich auch der privatautonomen Disposition. Private können damit vertraglich darüber disponieren, ob sie Bargeld annehmen möchten oder eine andere Art der Erfüllung vereinbaren. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob Gewerbetreibende ganz prinzipiell die Annahme von Bargeld ausschließen und verweigern können. In einem solchen Fall bestünden grundsätzlich Rechtsschutzmöglichkeiten. Zu denken wäre an die AGB-Kontrolle (§ 864a und § 879 Abs 3 ABGB). Hier wäre etwa zu prüfen, ob die entsprechende Klausel nachteilig und überraschend ist oder der Vertragspartner durch den Ausschluss der Barzahlung gröblich benachteiligt wird. Zu fragen wäre, ob der Vertragspartner nach den Begleitumständen des Vertrags und dem äußeren Erscheinungsbild mit einem Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit rechnen musste. Man denke nur an einen Gebrauchtwagenkauf, bei dem der Käufer durch einen Ausschluss der Barzahlung in den AGB vor der Übergabe die Sicherheit des Zug-um-Zug-Prinzips verliert. Wichtig ist zudem der Fakt, dass nicht jede Person über eine Debit- oder Kreditkarte verfügt und diesen Personen eine Kartenzahlung damit schon faktisch nicht zugänglich wäre und sie dadurch von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen wären.

Die grundsätzliche Annahmepflicht nach österreichischem Recht und der Status als gesetzliches Zahlungsmittel auf europäischer Ebene samt "Annahme als Regelfall" legen nahe, dass ein solcher Ausschluss nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des OGH wohl häufig unzulässig, zumindest aber höchst fraglich wäre.

Die Rechtsprechung des EuGH für den öffentlichen Bereich deutet ebenfalls darauf hin, dass ein Ausschluss nur dann möglich ist, wenn dieser im Einzelnen ausgehandelt wurde und eine besondere Rechtfertigung dafür vorliegt. Die Zulässigkeit eines Ausschlusses ohne jegliche Rechtfertigung würde den Status von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel faktisch aushöhlen, was dem Wesen eines gesetzlichen Zahlungsmittels widerspricht. Jedenfalls wäre aber auch dann faktisch keine wirkliche Durchsetzbarkeit für den Einzelnen gegeben, weswegen de lege ferenda eine gesetzliche Klarstellung dringend nötig wäre.

Zu fragen ist weiters, ob ein im Einzelfall zulässiger vertraglicher Ausschluss der Verwendung von Bargeld in jedem Fall gilt oder in gewissen (Ausnahme-) Fällen dennoch eine Einschränkung erfahren muss.

Ist eine unbare Zahlung aufgrund temporärer Hindernisse bereits vor Vertragsabschluss faktisch nicht möglich, kann die Barzahlung nicht abbedungen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem in § 1062 ABGB normierten Zug-um-Zug-Prinzip, wonach eine Verpflichtung des Käufers besteht, "die Sache […] zu übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen". Diese

Bestimmung ist grundsätzlich dispositiv. Abweichungen vom Zug-um-Zug-Prinzip bedürfen einer dahingehenden Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Überweisung oder jede andere Form der Erfüllungsart stellt eine Leistung an Zahlungs statt dar, die des (zumindest konkludenten) Einverständnisses des Gläubigers (somit des Empfängers der Zahlung) bedarf.

Dieses Einverständnis ist aber in einem derartigen Fall mangels technischer Alternativen schlicht nicht möglich. Es kann daher im Lichte des § 1062 ABGB uE so lange von einer impliziten Annahmepflicht von Zahlungen durch Euro-Bargeld ausgegangen werden, bis eine bargeldlose Zahlung (und daher ein Abweichen vom Grundsatz der Kaufpreiszahlung in Bargeld) wieder möglich ist.

Zur Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten nahm der EuGH erstmals umfassend in der Rechtssache „Hessischer Rundfunk“ Stellung. Zwei deutsche Staatsbürger, die in Hessen zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet sind, begehrten eine Begleichung dieses Beitrags in bar. Der Hessische Rundfunk lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Rundfunkbeitrag unter Verweis auf die Bestimmung der landesrechtlichen Beitragssatzung (§ 10 Abs 2) nicht in bar, sondern nur durch Lastschrifteinzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung entrichtet werden könne. Er sandte daraufhin Zahlungsbescheide, mit denen die rückständigen Rundfunkbeiträge sowie ein Säumniszuschlag festgesetzt wurden. Im darauffolgenden Gerichtsverfahren legte das deutsche Bundesverwaltungsgericht dem EuGH unter anderem die Frage vor, ob Art 128 Abs 1 Satz 3 AEUV, Art 16 Abs 1 Satz 3 des Protokolls über das ESZB und die EZB sowie Art 10 Satz 2 der Euro-EinführungsVO 974/98 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Möglichkeit ausschließt, eine hoheitlich auferlegte Geldleistungspflicht in bar zu erfüllen.

Der EuGH führt aus, dass der Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel grundsätzlich eine Verpflichtung zur Annahme dieser Banknoten und Münzen vorsieht. Methodisch kommt der EuGH durch Auslegung des Wortsinns von Art 128 AEUV zu diesem Ergebnis und bezieht sich dabei auf die Empfehlung der Kom 2010/191/EU .83) Dies stehe etwa dem Erlass einer nationalen

Vorschrift entgegen, die die rechtliche oder faktische Abschaffung des Euro-Bargelds bezweckt oder bewirkt, indem sie insbesondere die Möglichkeit untergräbt, eine Geldleistungspflicht mit Bargeld zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten könnten aber innerhalb der "eigenen Befugnisse", wozu etwa die Organisation der öffentlichen Verwaltung zählt, Maßnahmen erlassen, die zur Annahme von Bargeld verpflichten oder eine Ausnahme von der Annahmepflicht vorsehen.

Eine Einschränkung sei allerdings – wie in ErwGr 19 der Euro-EinführungsVO festgehalten – nur aus Gründen des öffentlichen Interesses, sofern diese Einschränkungen im Hinblick auf das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse verhältnismäßig sind, zulässig.

Im Allgemeinen könne der Euro mit seinem Status als „gesetzliches Zahlungsmittel“ in den Euro- Staaten daher nicht zur Begleichung einer Schuld in dieser Währung abgelehnt werden. Vielmehr müsse die Annahme von Bargeld – wie der EuGH an mehreren Stellen ausführt – in der Regel möglich sein. Gleichzeitig müsse es jedoch auch keine absolute Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten geben, um diesen Status zu verankern und zu wahren. Auch müssten etwaige Ausnahmen von der Verpflichtung, Bargeld anzunehmen, nicht erschöpfend und einheitlich vom Unionsgesetzgeber festgelegt werden.

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