1. Geltungsbereich
1.1. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der MÜNZE (in der Folge „AEB“) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von Lieferanten an die MÜNZE, unabhängig für welche Waren und Leistungen und unabhängig davon, ob gesondert auf die AEB verwiesen wird.
1.2. Lieferanten sind hierbei sämtliche Unternehmer, Unternehmen oder juristischen Personen ohne Unternehmereigenschaft, die Produkte an die MÜNZE liefern oder andere Leistungen an oder für die MÜNZE erbringen.
1.3. Diese AEB sind jedenfalls integrierter Bestandteil aller mit Lieferanten abgeschlossenen Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen odgl. des Lieferanten sind unwirksam, sofern die MÜNZE solchen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich zustimmt. Änderungen und Ergänzungen dieser AEB bedürfen immer der vorhergehenden ausdrücklichen, firmenmäßig gezeichneten, schriftlichen Bestätigung durch die MÜNZE. Der Lieferant anerkennt hiermit die AEB auch für alle in Zukunft mit der MÜNZE abzuschließende Verträge.
2. Anbot, Vertragsabschluss
2.1. Auf Anfrage der MÜNZE erstellt der Lieferant ein schriftliches Anbot betreffend Kauf und Lieferung von Produkten oder zu erbringenden Leistungen. Sämtliche vor Vertragsabschluss anfallende Kosten sind durch jene Partei zu tragen, bei der sie entstehen. Anfragen der MÜNZE sind unverbindlich und verpflichten nicht zur Auftragserteilung, Ersatzpflicht odgl..
2.2 Eine rechtgültige Annahme des Anbots durch die MÜNZE bedarf der Schriftform. Bestellungen und Erklärungen durch nicht firmenbuchmäßig vertretungsbefugte Mitarbeiter der MÜNZE sind unverbindlich. Schweigen der MÜNZE gilt in keinem Fall als Zustimmung.
2.3. Das vom Lieferanten gelegte Anbot ist für eine Frist von zwei (2) Monaten ab Erhalt des Anbots für den Lieferanten verbindlich.
2.4. Der Lieferanten hat bei Lieferungen, die nicht eher erfolgen, binnen zwei österreichischen Werktagen, wobei der Samstag stets nicht als Werktag gilt, ab Bestelldatum der MÜNZE eine schriftliche Auftragsbestätigung zukommen zu lassen, welche aber in keiner Wese von der Bestellung abweichen darf – vertragsgegenständlich wird jedenfalls ausschließlich die Bestellung. Erfolgt eine solche Auftragsbestätigung nicht, ist die MÜNZE berechtigt, ohne Angabe von Gründen und ohne Nachfristsetzung vom Auftrag zurückzutreten.
2.5 Mit der Bestellung durch die MÜNZE verpflichtet sich der Lieferant, die Ware oder Dienstleistung entsprechend der Qualität, Menge und sonstigen Beschreibung in der Bestellung zu liefern. Qualitätsangaben des Lieferanten in seinen Angeboten, Prospekten, Katalogen und sonstigen Unterlagen sind integrierender Bestandteil der Bestellung bzw. des Auftrags.
2.6 Die gänzliche oder teilweise Vertragserfüllung durch Subunternehmer des Lieferanten ist nur zulässig, wenn deren Beiziehung ausdrücklich schriftlich von der MÜNZE genehmigt wurde.
3. Lieferung und Verpackung
3.1. Alle durch die MÜNZE erteilten Aufträge gelten als Fixgeschäfte im Sinne des § 919 ABGB. Sofern kein Liefertermin oder keine Lieferfrist vereinbart sind, gilt eine Lieferzeit von sieben (7) Kalendertagen. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung.
3.2 Bei der Anlieferung von Produkten wird von Mitarbeitern der MÜNZE lediglich die Übernahme der Produkte bestätigt. Dies gilt jedenfalls nicht als Abnahme.
3.3. Erfüllungsort ist in jedem Fall Wien, Österreich. Die Lieferung von Produkten bzw. das Erbringen von Leistungen erfolgt direkt an/im Werk der MÜNZE mit der Adresse Am Heumarkt 1, 1030 Wien, (international: DDP, Incoterms 2010), in jedem Fall also auf Kosten und Gefahr des Lieferanten; dies auch wenn der Lieferant die Ware auf ausdrückliche Anweisung von der MÜNZE an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet. Der Lieferant hat in jedem Fall eine entsprechende Transportversicherung abzuschließen.
3.4. Die Lieferung von Produkten an den MÜNZE erfolgt grundsätzlich als Einmallieferung. Sofern in der Bestellung selbst nicht ausdrücklich vorgesehen, sind Teillieferungen ausgeschlossen. Leistungen werden grundsätzlich in einem Stück erbracht, es sei denn, die MÜNZE fordert ausdrücklich Teillieferungen bzw. Teilleistungen. Eine Leistungsstörung bezüglich einer oder mehrerer Lieferungen gilt in jedem Fall als Leistungsstörung in Bezug auf den gesamten Lieferumfang.
3.5. Voraussichtliche Lieferverzögerungen hat der Lieferant umgehend unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung der MÜNZE bekannt zu geben. Eine Verpflichtung der MÜNZE zur Setzung einer Nachfrist besteht nicht. Im Falle von Verzug ist die MÜNZE berechtigt, eine Pönale von 0,5% (Null Komma fünf Prozent) pro Werktag, maximal jedoch 25% (fünfundzwanzig Prozent) des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Die Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gemäß § 1336 ABGB. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
3.6. Jedes Packstück hat einen Packzettel bzw. Lieferschein mit aussagekräftiger Inhaltsangabe sowie die Bestellnummer der MÜNZE zu enthalten. Auf allen Versanddokumenten ist die volle Versandadresse anzuführen. Andernfalls ist die MÜNZE berechtigt, die Annahme zu verweigern oder das Produkt bis zur Klärung der Bestellnummer auf Kosten des Lieferanten einzulagern. Die Lieferung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Zuordnung zur Bestellung durch die MÜNZE tatsächlich erfolgt ist.
3.7. Die Verpackung hat zweckmäßig und einwandfrei,in handelsüblicher Form, jedenfalls ausreichend gegen schädliche äußere Einflüsse schützend, und gemäß sämtlichen Vorschriften und Normen zu erfolgen. Sie darf nicht separat berechnet werden und ist auf Wunsch der MÜNZE auf Kosten des Lieferanten zurückzunehmen, es sei denn, der Lieferant gibt der MÜNZE vor Lieferung eine gültige ARA-Lizenz-Nummer bekannt.
3.8.Vorlieferanten oder Subunternehmer, derer sich der Lieferant – auch in einer Kette – bedient, gelten jedenfalls als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB und der Lieferant garantiert, dass auch diese an diese AEB gebunden sind.
4. Höhere Gewalt
4.1. Im Fall von Höherer Gewalt haften weder die MÜNZE noch der Lieferant für Schäden oder für Verluste. Höhere Gewalt sind insbesondere kriegerische Handlungen von Zivil- oder Militärbehörden, gesetzliche Restriktionen, Embargos, Nichterteilung von Exportgenehmigungen, Mobilisierungen, Aufstände, Terroranschläge, Streiks und Aussperrungen, Epidemien, Feuer, Explosionen, sowie unabwendbare allgemeine Verknappung von Rohstoffen und Energie, sowie lediglich auf Seiten der MÜNZE sämtliche massiven Umsatzrückgänge der MÜNZE, die nicht von der MÜNZE zu vertreten sind.
4.2. Dauert der Zustand der Höheren Gewalt mehr als 90 (neunzig) Kalendertage an, so ist sowohl die MÜNZE als auch der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Tritt keine der Parteien vom Vertrag zurück, so werden diese gemeinsam Lösungen finden, um den Vertrag so gut wie möglich zu erfüllen.
5. Preis, Zahlungsbedingung
5.1. Der Preis (Kaufpreis exklusive Umsatzsteuer) gilt für die verpackten, versicherten und verzollten Produkte einschließlich Eingangsabgaben, aller anderen den Lieferanten betreffenden Steuern und Abgaben sowie inklusive Versandkosten bis Werk der MÜNZE, Am Heumarkt 1, 1030 Wien (international: DDP, Incoterms 2010) bzw. für die Erbringung der geforderten Leistung exklusive Umsatzsteuer. Sollten von der MÜNZE irgendwelche Steuern und sonstige Abgaben, außer der Umsatzsteuer, im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lieferanten abzuführen sein, ist der vereinbarte Preis um diesen Betrag zu verringern.
5.2. Die Zahlung durch die MÜNZE erfolgt entweder innerhalb von 30 (dreißig) Tagen netto ab Rechnungsdatum oder unter Abzug von 3% (drei Prozent) Skonto innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungserhalt. Zahlungen gelten als rechtzeitig geleistet, wenn sie spätestens am letzten Tag der vereinbarten Zahlungsfrist von der MÜNZE abgesandt bzw. die Überweisung durch die MÜNZE veranlasst wurde.
5.3. Die MÜNZE ist jedenfalls berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen Zahlungen bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zur Gänze zurückzuhalten oder aufzurechnen.
5.4. Alle wie immer gearteten Änderungen der Kalkulationsgrundlagen sowie Irrtümer des Lieferanten, auch die Verkürzung über die Hälfte, können nach erfolgter Bestellung durch die MÜNZE vom Lieferanten nicht geltend gemacht werden und haben keinerlei Einfluss auf die vereinbarten Preise und Konditionen.
5.5. Falls der Lieferant nicht binnen sechs Wochen gegen erfolgte Zahlungen Widerspruch erhebt, gilt die vollständige Erfüllung durch die MÜNZE als anerkannt und verzichtet der Lieferant auf eine weitere Geltendmachung.
6. Gewährleistung
6.1. Der Lieferant leistet Gewähr für und garantiert ausdrücklich die gemäß Bestellung, sowie entsprechend ihrem Verwendungszweck voraussetzbaren Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen.
6.2 Die Übernahme der Lieferung oder Leistung erfolgt erst nach Überprüfung durch die MÜNZE binnen angemessener Frist, zumindest aber zehn österreichischen Werktagen, am Erfüllungsort. Teillieferungen/-leistungen gelten unbeschadet von Teilabnahmen erst nach Endabnahme der Gesamtlieferung/ -leistung als endgültig abgenommen. Die Übernahme der Lieferung/Leistung sowie die Bezahlung bedeuten keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung/Leistung.
6.3. Eine Untersuchungs- und Rügepflicht der MÜNZE, insbesondere gemäß §§ 377 ff UGB, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche, sowie Ansprüche aus Irrtum und Schadenersatz (insbesondere auch für Mängel- und Mangelfolgeschäden etc.), bleiben der MÜNZE jedenfalls binnen Gewährleistungsfrist erhalten. Der Lieferant verzichtet auf die Einrede der verspätet oder nicht erhobenen Mängelrüge. Durch Abnahme oder Billigung vorgelegter Muster erfolgt keinerlei Verzicht auf etwaige mit der Lieferung der Vertragsware verbundene Gewährleistungs-, Irrtums- und/oder Schadenersatzansprüche.
6.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 (vierundzwanzig) Monate ab Übergabe von Produkten oder Erbringung von Leistungen sofern gesetzlich nicht eine längere Gewährleistungsfrist zur Anwendung gelangt. Hinsichtlich versteckter Mängel beginnt die vorstehende Gewährleistungsfrist jedenfalls erst ab Erkennbarkeit des Mangels zu laufen. Besteht die Notwendigkeit ein Produkt oder eine Leistung abzunehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist erst ab vollständig erfolgreicher Abnahme zu laufen. Erfolgt eine Abnahme, so ist jedenfalls ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu verfassen, das sowohl die MÜNZE als auch der Lieferant unterzeichnen. Dieses Abnahmeprotokoll dokumentiert, ob die Abnahme vollständig und erfolgreich war .
6.5. Der MÜNZE ist berechtigt, wahlweise Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden bzw. die Wiederholung von vereinbarungsgemäßer mangel-freier Erbringung von Leistungen, und/oder Preisreduktion vom
Lieferanten zu verlangen oder vom Vertrag gänzlich zurückzutreten, dies unabhängig von der Art des Mangels. Schlägt die Verbesserung oder der Austausch der Ware fehl, so kann die MÜNZE in jedem Fall Wandlung begehren. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Verbesserung oder Austausch setzen die Gewährleistungsfrist auf die gesamte Lieferung bzw. Leistung erneut in Gang. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Mangelerkennung, -bescheinigung und –behebung, insbesondere Kosten und Gefahr der Lagerung und des Transportes mangelhafter Produkte zum Zweck der Nachbesserung oder des Ersatzes, trägt der Lieferant verschuldensunabhängig.
7. Geheimhaltung und Datenschutz
7.1. Sämtliche Informationen und Dokumente, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit einer Anfrage bzw. einem Vertrag von MÜNZE übergeben werden,insbesondere Produktpreise, der jeweilige Lieferumfang sowie händlerspezifische Konditionen, sind streng geheim zu halten und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant garantiert, dass diejenigen Mitarbeiter, die zur Ausübung ihrer beruflichen Pflichten Zugang zu den Informationen oder Dokumenten haben müssen, durch entsprechende schriftliche Verpflichtungen im Voraus und in gleicher Weise zur Geheimhaltung angehalten werden. Die Verpflichtung aus dieser Bestimmung besteht unbefristet auch über das Ende einer Geschäftsbeziehung zur MÜNZE hinaus, soweit die Informationen nicht – ohne Mitwirkung des Lieferanten – allgemein zugänglich werden.
7.2. Der Lieferant stimmt zu, dass die MÜNZE dessen personenbezogene Daten, insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden Daten in jenem Umfang ermittelt, speichert und verarbeitet, in welchem dies zur Erfüllung der Verträge, denen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, einschließlich Planung, Vermarktung, Kostenrechnung und betriebsinterner Statistiken notwendig und zweckmäßig ist. Der Lieferant wird darüber informiert, dass er seine Zustimmung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen kann. Im Fall eines solchen Widerrufs hat der Lieferant alle Nachteile daraus, insbesondere einen Lieferverzug oder die teilweise oder gänzliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung, zu tragen und der MÜNZE den entstandenen Aufwand zu ersetzen.
7.4. Die MÜNZE ergreift die technisch möglichen, mit verhältnismäßigem Aufwand umsetzbaren Maßnahmen, um die gespeicherten Daten zu schützen. Die MÜNZE ist nicht dafür verantwortlich, wenn die Daten dennoch, insbesondere durch Eingriff Dritter, zugänglich oder von Unbefugten weiterverwendet werden. Die Geltendmachung von Ansprüchen bzw. Schäden des Lieferanten oder Dritter gegenüber der MÜNZE aus einem derartigen Zusammenhang wird einvernehmlich ausgeschlossen.
8. Schadenersatz
8.1. Der Lieferant haftet ohne Rücksicht auf Verschulden für jeden der MÜNZE durch den Lieferanten oder dessen Mitarbeiter und / oder Subunternehmer (auch in der Kette) oder dessen Lieferung/Leistung entstehenden Schaden. Schadenersatz und Produkthaftung werden nach den gesetzlichen Vorschriften in der jeweiligen, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Fassung abgewickelt. Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen des Lieferanten sind nicht vereinbart.
8.2. Der Lieferant ist verpflichtet, die MÜNZE gegenüber allfälligen Ansprüchen Dritter, die auf einer Lieferung oder Leistung, insbesondere auf fehlerhaften Produkten oder fehlerhaften Angaben, beruhen, schad- und klaglos zu halten.
8.3 Der Lieferant garantiert, dass er keine Rechte Dritter, insbesondere Immaterialgüterrechte, verletzt. Sollte die MÜNZE dennoch aus einer solchen Verletzung in Anspruch genommen werden, hält der Lieferant die MÜNZE von allen dadurch entstehenden Ansprüchen und Kosten frei.
9. Rechnungslegung
9.1. Die Fakturierung von Lieferungen und Leistungen kann frühestens am Tag erfolgen, an dem die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht wurde, es sei denn, es wurde Teillieferung/-leistung oder ein anderer Fakturierungsmodus vereinbart.
9.2. Die Ausstellung der Faktura hat in dreifacher Ausfertigung unter Anführung der Bestellnummer der MÜNZE, des Bestelldatums sowie der Lieferscheinnummer, weiters Kontonummer des Lieferanten, Lieferantennummer und Datum des Lieferscheins zu erfolgen. Die Faktura ist ausnahmslos an die MÜNZE ÖSTERREICH AG, Am Heumarkt 1, 1030 Wien, Österreich zu adressieren.
9.3. Bei im Vertrag vereinbarten Teillieferungen/-leistungen dürfen in Teilfakturen nur die tatsächlich ausgeführten Lieferungen oder Leistungen berechnet werden. In diesem Fall wird bis zur Bezahlung der Schlussrechnung ein 10 %iger Deckungsrücklass von jeder Teilrechnung einbehalten.
9.4. Den Fakturen sind alle zur Überprüfung notwendigen, zweckmäßigen bzw. vertraglich festgelegten Unterlagen beizulegen; bei Arbeitsleistungen und Montagen sind insbesondere die von der MÜNZE bestätigten Zeitnachweise mit Nummer und Datum anzuschließen.
9.5. Fakturen, welche obigen Bedingungen nicht entsprechen, gelten als nicht gelegt. Die MÜNZE behält sich vor, solche Fakturen unbearbeitet zurückzusenden.
10. Rücktritt vom Vertrag
10.1. Die MÜNZE ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
10.2. Bereits entstandene Rechte der MÜNZE aus dem Vertrag, welcher Art auch immer, bleiben vom Rücktritt vom Vertrag unberührt.
11. Sonstiges
11.1. Stehen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages, vereinbart zwischen der MÜNZE und dem Lieferanten, diesen AEB entgegen, so gelten die Bestimmungen des Vertrages, jedoch nur hinsichtlich der widersprüchlichen Regelungen.
11.2. Ungültigkeit oder Nichtigkeit einzelner Teile eines Vertrages oder der AEB bewirken keine Ungültigkeit oder Nichtigkeit des gesamten Vertrages bzw. der darin enthaltenen gültigen Teile. Die MÜNZE und der Lieferant sind dann verpflichtet gemeinsam die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem (wirtschaftlichen) Sinn und Zweck entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen.
11.3. Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen zwischen der MÜNZE und dem Lieferanten sowie Abweichungen von diesen AEB bedürfen der Schriftform, wobei Telefax und email das Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllen. Von diesem Erfordernis kann nur schriftlich abgegangen werden. Erfolgt die Ausfertigung
von Verträgen in deutscher oder englischer und einer weiteren Sprache, so ist für die Auslegung, Interpretation einzelner Bestimmungen und im Fall von Streitigkeiten nur die deutsche oder – falls keine deutsche Fassung vorliegt – die englische Fassung maßgeblich.
11.4. Der Lieferant darf nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MÜNZE seine Forderungen gegen die MÜNZE an einen Dritten abtreten.
11.5. Alle Lieferungen haben frei von Eigentumsvorbehalten zu erfolgen. Wurde ein Eigentumsvorbehalt ausdrücklich ausbedungen, so ist die MÜNZE jedenfalls zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Insbesondere im Falle des Verkaufes der Vorbehaltsware erlischt der Eigentumsvorbehalt, ohne dass damit ein Übergang der Forderungen aus dem Verkauf an den Lieferanten verbunden wäre.
11.6. Eine Aufrechnung mit anderen als ausdrücklich schriftlich zugestandenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lieferanten sowie Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte seitens des Lieferanten sind ausgeschlossen.
11.7. An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser AEB geschlossenen werden, sind auch die Rechtsnachfolger des Lieferanten gebunden.
11.8. Der Lieferant verpflichtet sich, während aufrechter Geschäftsbeziehung zur MÜNZE jede Änderung im Stand der
Person oder der Gesellschaft des Lieferanten sowie jede Änderung der Geschäftsanschrift umgehend bekannt zu geben.
11.9. Die MÜNZE ist jederzeit berechtigt, diese AEB zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderung tritt mit Verständigung des Lieferanten in Kraft und gilt für alle nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Geschäfte bzw. für Dauerschuldverhältnisse ab einem Monat nach dieser Verständigung.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
12.1. Die AEB und darauf basierende Verträge unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss jeglicher Verweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird für sämtliche zwischen der MÜNZE und dem Lieferanten geschlossene Verträge ausgeschlossen.
12.2. Sollten aus einem Vertrag zwischen der MÜNZE und dem Lieferanten Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten entstehen, so werden sich beide Parteien bemühen, diese zunächst auf gütlichem Wege beizulegen. Der Einigungsversuch gilt dann als gescheitert, sobald eine der Parteien dies der anderen Partei schriftlich mitgeteilt hat.
12.3. Wenn der Einigungsversuch gescheitert ist, werden alle Streitigkeiten – sofern der Lieferant seinen Sitz nicht in Österreich hat – nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Inter-nationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (nach Wiener Regeln) von drei gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
12.4. Die Schiedssprache ist deutsch. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien, Österreich.
12.5. Das Schiedsverfahren ist geheim. Im Rahmen des Schiedsverfahrens offen gelegte bzw. hervorgekommene Informationen und Umstände dürfen ausschließlich für Zwecke des Schiedsverfahrens verwendet werden. Veröffentlichungen – auch durch die Parteien – über obgenannte Informationen, Verlauf, Inhalt und/oder Ergebnis des Verfahrens dürfen nicht erfolgen.
12.6. Der Schiedsspruch ist schriftlich zu begründen. Das Schiedsgericht wird auch über sämtliche angelaufenen Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens entscheiden.
12.7. Im Falle, dass der Lieferant seinen Sitz in Österreich hat oder im Falle, dass der MÜNZE und der Lieferant ausdrücklich die Schiedsgerichtsbarkeit ausschließen, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht für Wien, Innere Stadt, als vereinbart.
Stand: Sept.2023