Allgemeine Geschäftsbedingungen der Münze Österreich AG

1.    Allgemeines


1.1.    Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen im Rahmen der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Münze Österreich AG im Zusammenhang mit 


a)    Verträgen über den Erwerb von Münzen und Waren der Münze Österreich AG (im Folgenden auch „Kaufvertrag“ genannt); 
b)    Abonnements zum regelmäßigen Erwerb von Münzen und Waren der Münze Österreich AG (im Folgenden auch „Abonnements“ genannt);
c)    Verträgen über die Lagerung von diversen Edelmetallanlageprodukten der Münze Österreich AG (im Folgenden auch „Golddepotvertrag“ genannt), die zwischen der Münze Österreich AG (im Folgenden auch „Lagerhalter“ genannt) und dem Kunden (im Folgenden auch „Einlagerer“ genannt) abgeschlossen werden; und/oder
d)    Verträgen über den Erwerb von Edelmetallmünzen „Wiener Philharmoniker 1oz“ durch den Kunden in Form von Teilzahlungen (im Folgenden auch „Goldreservevertrag“ genannt). 


1.2.    Die vorliegenden AGB sind verbindlich für den gesamten Geschäftsverkehr mit der Münze Österreich AG im Rahmen der unter Punkt 1.1. angeführten Geschäftsverbindungen (im Folgenden allgemein als „Verträge“ bezeichnet), auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Die AGB können vom Kunden jederzeit unter www. muenzeoesterreich.at/recht/agb eingesehen, gespeichert und ausgedruckt oder im Münze Österreich-Shop Am Heumarkt 1, 1030 Wien, eingesehen werden.


1.3.    Die allgemeinen Bestimmungen dieser AGB gelten für sämtliche in Punkt 1.1. genannten Verträge. Soweit es sich um allgemeine Bestimmungen handelt, wird auch das Wort „Produkt“ verwendet, um allgemein die jeweiligen Produkte der einzelnen Vertragsarten zu umschreiben. Speziell auf eine Art von Verträgen anwendbare Bestimmungen werden in eigene Unterpunkte zusammengefasst. 


1.4.    Gegebenenfalls kann es für einzelne Verträge jedoch auch spezifische Vertragsunterlagen (zB Goldreservevertrag, Golddepotvertrag) geben. Dazu gehören auch allfällige im Rahmen des Bestellprozesses getroffene Auswahlen des Kunden oder Spezifizierungen, die durch Annahme der Bestellung durch die Münze Österreich AG als vereinbart gelten, in der Bestellbestätigung als ergänzende Vertragsunterlage zusammengefasst werden und somit den AGB vorgehen.  


1.5.    Im Fall von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
a)    Spezifische Vertragsunterlage (1.4.)
b)    Sonderbestimmung für eine bestimmte Vertragsart in den AGB
c)    AGB


1.6.    Vertragspartner für sämtliche Verträge ist die Münze Österreich AG, mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsadresse Am Heumarkt 1, 1030 Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 55543 g.


1.7.    Kunden können ausschließlich volljährige und geschäftsfähige natürliche Personen sein, die Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG sind und die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Es handelt sich somit um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 KSchG. 


1.8.    Die Münze Österreich AG fungiert nicht als numismatischer Sachverständiger. Darüber hinaus stellt die Münze Österreich AG in keiner Weise eine Anlageberatung, insbesondere nicht bezüglich Edelmetall, zur Verfügung, und kauft auch kein Edelmetall, unabhängig von Art und Größe, von Kunden zurück.


1.9.    Sofern in den AGB zwischen Anlageprodukten und Nichtanlageprodukten unterschieden wird, gilt Folgendes: 
1.9.1.    Anlageprodukte sind sämtliche Produkte der Münze Österreich AG, deren Preis vom aktuellen Marktpreis des Edelmetalls abhängig ist. Die Preise der Anlageprodukte ändern sich laufend innerhalb eines Tages. Zu den Anlageprodukten gehören insbesondere die Wiener Philharmoniker Münzen und Goldbarren. 
1.9.2.    Nichtanlageprodukte sind alle anderen zum Verkauf angebotenen Produkte von der Münze Österreich AG, die keine Anlageprodukte sind. 


1.10.    Sämtliche in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.


1.11.    Die Münze Österreich AG hat das Recht, beginnend frühestens zwei Monate nach Vertragsschluss, die auf den Vertrag mit dem Kunden anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, wenn:
-  die Änderung zur Umsetzung von gesetzlichen Änderungen oder behördlichen oder gerichtlichen Vorgaben dient, die das Geschäftsfeld der Münze Österreich AG direkt betreffen;
- die Änderung notwendige technische oder systembezogene Neuerungen betrifft, die aus Sicherheitsgründen zum Schutz der Rechte der Kunden unumgänglich sind, oder
- die Änderung eine Erhöhung oder Senkung von außerhalb der Einflusssphäre der Münze Österreich AG liegenden Kosten betrifft; diese Kostenpunkte sind in der Mitteilung über die beabsichtigte Änderung in Form einer Gegenüberstellung (alt – neu) detailliert abzubilden. 
Eine Änderung wird dem Kunden per E-Mail vier Wochen im Voraus mitgeteilt. Der Kunde kann innerhalb dieser vier Wochen einer Erhöhung widersprechen, worauf er in der Mitteilung nochmals ausdrücklich hingewiesen wird. Im Falle eines Widerspruchs gilt der Goldreservevertrag als automatisch zum dem Zugang des Widerspruchs bei der Münze Österreich AG folgenden 15. eines Monats gekündigt, wobei dem Kunden auch das Recht zukommt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Kommt der Kunde der Möglichkeit eines Widerspruchs nicht nach, gelten die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Verstreichen der vier Wochen. Die Münze Österreich AG behält sich das Recht vor, im Falle eines Widerrufs von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.


2.    Kundenkonto


2.1.    Für den Abschluss eines Kaufvertrags über den Online-Shop, eines Goldreservevertrags, eines Golddepotvertrages sowie für die Zeit eines sonstigen aufrecht bestehenden Dauerschuldverhältnisses mit der Münze Österreich AG benötigt der Kunde ein Kundenkonto bei der Münze Österreich AG, wobei das Bestehen des Kundenkontos vom aufrechten Bestehen eines Dauerschuldverhältnisses unabhängig ist. Das Kundenkonto ist ausschließlich online einsehbar. Für die Eröffnung des Kundenkontos ist die wahrheitsgemäße Angabe folgender Daten erforderlich:
-    Name
-    Geburtsdatum
-    Zustellungsfähige Adresse
-    E-Mail-Adresse


2.2.    Im Falle einer Änderung dieser Daten können sie vom Kunden direkt über das Kundenkonto geändert werden. Unterlässt der Kunde, Änderungen der zustellungsfähigen Adresse bekanntzugeben, gelten schriftliche Erklärungen der Münze Österreich AG als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden der Münze Österreich AG bekanntgegebene Adresse geschickt wurden.


2.3.    Ein Kundenkonto steht ausschließlich der eröffnenden Person zu. Es ist nicht möglich, ein Konto auf mehrere Personen zu führen. Im Rahmen des Registrierungsprozesses hat der Kunde einen Benutzernamen und ein geeignetes Passwort frei zu wählen und dieses geheim zu halten. Für etwaige Schäden, die durch ein Bekanntwerden des Passworts entstehen, kann die Münze Österreich AG nicht haftbar gemacht werden. Die Münze Österreich AG kann bei einem Einloggen nur prüfen, ob die Kombination aus Benutzername und Passwort korrekt ist und das Passwort mit dem vom Kunden gewählten Passwort übereinstimmt. Eine weitere Prüfpflicht trifft die Münze Österreich AG nicht. Jeder, der sich mit den Zugangsdaten des Kunden im Kundenkonto anmeldet, gilt als berechtigt, für den Kunden Willenserklärungen abzugeben.


2.4.    Im Rahmen des Registrierungsprozesses wird der Kunde über die Verarbeitung der Daten gemäß Art 13 DSGVO informiert. Die diesbezüglich jeweils aktuelle Information ist darüber hinaus jederzeit auf der Homepage der Münze Österreich AG einsehbar. 


2.5.    Die Münze Österreich AG behält sich das Recht vor, insbesondere wenn die datenschutzrechtliche Entwicklung dies erforderlich macht, jederzeit weitere Sicherheitsmaßnahmen, wie zum Beispiel eine Zwei-Faktor-Authentisierung (2FA), für den Zugang zum Kundenkonto einzuführen und zu verwenden. Die Münze Österreich AG wird den Kunden diesbezüglich rechtzeitig informieren. 


2.6.    Die Münze Österreich AG behält sich die Annahme oder Ablehnung ohne Angabe von Gründen einer Registrierung für das Kundenkonto durch einen Kunden ausdrücklich vor. 


2.7.    Sämtliche Willenserklärungen, wie zB Anträge auf Auslagerung und Kündigungen, des Kunden gegenüber der Münze Österreich AG bedürfen der Schriftform, wobei ein E-Mail oder eine Mitteilung über das Kundenkonto genügt. Über das Kundenkonto erfolgt die bevorzugte Kommunikation des Kunden mit der Münze Österreich AG hinsichtlich der Verträge. Der Kunde hat über das Kundenkonto die Möglichkeit, Informationen bezüglich der Verträge zu erhalten und bestimmte Mitteilungen abzugeben. Von den technischen Möglichkeiten des Kundenkontos nicht gedeckte Anfragen des Kunden gegenüber der Münze Österreich AG können schriftlich oder per E-Mail (info@muenzeoesterreich.at) gestellt werden. Die E-Mail-Adresse der Münze Österreich AG ist sowohl im Kundenkonto als auch auf der Homepage der Münze Österreich AG ersichtlich. 


2.8.    Die Münze Österreich AG ist berechtigt, dem Kunden Nachrichten an die im Kundenkonto hinterlegte E-Mail-Adresse zu übermitteln. 


2.9.    Im Falle einer telefonischen Anfrage durch den Kunden behält sich die Münze Österreich AG die Beantwortung dieser Anfragen per E-Mail vor. 


2.10.    Erklärungen der Münze Österreich AG, die ausschließlich nachteilige Rechtsfolgen für den Verbraucher auslösen, wie etwa die Erklärung oder Androhung einer Vertragsauflösung, bedürfen der Schriftform, wobei ein E-Mail dafür genügt.


2.11.    Die Münze Österreich AG ist berechtigt, den Zugang zum Kundenkonto jederzeit aus wichtigen Gründen zu sperren, worüber die Münze Österreich AG den Kunden informieren wird. 


2.12.    Sowohl der Kunde als auch die Münze Österreich AG haben das Recht, das Kundenkonto jederzeit zu kündigen, wobei das Kundenkonto nicht geschlossen werden kann, solange ein Dauerschuldverhältnis noch aktiv ist; das Kundenkonto kann daher erst mit vollständiger Beendigung sämtlicher zwischen dem Kunden und der Münze Österreich AG bestehenden Dauerschuldverhältnisse geschlossen werden. Eine Kündigung eines oder sämtlicher Dauerschuldverhältnisse hat keine automatische Kündigung des Kundenkontos zur Folge, sondern das Kundenkonto muss separat gekündigt werden, wobei die Kündigung des Kundenkontos zwar zeitgleich erfolgen kann, die tatsächliche Schließung des Kundenkontos aber erst mit vollständiger Beendigung sämtlicher Dauerschuldverhältnisse erfolgt (siehe dazu die entsprechenden Punkte).


2.13.    Die Münze Österreich AG haftet nicht für allfällige Schäden, die aus einer Sperrung oder Kündigung des Kundenkontos beim Kunden entstehen könnten. 


3.    Geldwäschebestimmungen


3.1.    Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche sowie von anderen gesetzlichen Bestimmungen kann eine Identifizierung des Kunden durch die Münze Österreich AG erforderlich sein. Sollte eine solche Identifizierung notwendig sein, wird die Münze Österreich AG dies dem Kunden bekanntgeben. Eine Identifizierung kann vor Ort im Geschäftslokal der Münze Österreich AG mit Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgen oder durch ein von der Münze Österreich AG frei zu wählendes Online-Verfahren (Online-Legitimation innerhalb des Kundenkonto-Bereichs), für das sich die Münze Österreich AG eines Dritten bedient. Die Münze Österreich AG ist jederzeit frei, die Möglichkeiten und insbesondere nach Maßgabe gesetzlicher Änderungen die Erfordernisse der Identifizierung einzuschränken oder zu erweitern. 


3.2.    Sofern eine Identifizierungspflicht gemäß Punkt 3.1. besteht, muss vor Abschluss des jeweiligen Vertrags oder der Transaktion eine eindeutige Identifizierung des Kunden erfolgen. In weiterer Folge ist die Münze Österreich AG gesetzlich verpflichtet, die Geschäftsbeziehung kontinuierlich zu überwachen, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, sowie die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand zu halten. 


3.3.    Der Kunde ist verpflichtet, die Münze Österreich AG bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen vollumfänglich zu unterstützen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 
3.4.    Im Falle eines Geldwäscheverdachts, oder wenn der Kunde sich weigert, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, ist die Münze Österreich AG verpflichtet, die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamtes zu informieren und jegliche notwendigen Schritte und Maßnahmen zu setzen, die zusätzliche oder geänderte gesetzliche Bestimmungen verlangen. Die Münze Österreich AG haftet nicht für allfällige Schäden, die daraus beim Kunden entstehen können. 


4.    Angebot, Bestellung und Vertragsabschluss


4.1.    Angebote der Münze Österreich AG sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 


4.2.    Verträge können sowohl online als auch im Geschäftslokal der Münze Österreich AG, Am Heumarkt 1, 1030 Wien, abgeschlossen werden. Verträge können in deutscher oder englischer Sprache abgeschlossen werden.


4.3.    Allfällige zeitliche Beschränkungen von Online-Bestellungen sind auf der Homepage der Münze Österreich AG ersichtlich. Bei Online-Bestellungen hat der Kunde die Produkte dem Warenkorb hinzuzufügen. Diese bleiben für 15 Minuten im Warenkorb. Danach werden sie automatisch entfernt und müssen erneut dem Warenkorb hinzugefügt werden. Vor der Bestellung kann der Kunde im Warenkorb Eingabefehler berichtigen und Änderungen vornehmen. Vor der Finalisierung der Bestellung erhält der Kunde noch einmal eine Übersicht über die Bestellung.


4.4.    Durch Betätigung des Feldes „zahlungspflichtig bestellen“ oder eines sinngleichen Feldes gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit dem entsprechenden Inhalt ab. Sofern kein separates Vertragsdokument für den Abschluss eines Vertrags vorgesehen ist, kommt der Vertrag mit Übermittlung der Auftragsbestätigung durch die Münze Österreich AG zustande. 


4.5.    Sämtliche Bestellungen können von der Münze Österreich AG nur im Rahmen der verfügbaren Stückzahlen (zB Limitierung von Auflagen) angenommen werden. Die Münze Österreich AG behält sich das Recht vor, Bestellungen ohne Nennung von Gründen abzulehnen oder nur hinsichtlich eines Teils der bestellten Menge anzunehmen, worüber sie den Kunden jeweils unverzüglich informieren wird. Aus allfälligen Kürzungen der Lieferungen infolge von nicht verfügbaren Stückzahlen entsteht dem Kunden kein Ersatzanspruch.


4.6.    Von der Münze Österreich AG festgesetzte maximale Bestellmengen für Online-Bestellungen gelten pro Kunde. Die Maximalmengen sind im Online-Shop beim jeweiligen Produkt ersichtlich, wobei insgesamt nur Produkte mit einem Wert von maximal EUR 15.000,-- bestellt werden können.


4.7.    Nach Abschluss eines Golddepotvertrags erhält der Kunde eine Kundenkarte, die ausschließlich die Depotnummer und die Kundennummer mit Barcode ausweist. Die Kundenkarte dient der schnelleren Zuordnung des Kunden zu seinem Kundenkonto im Geschäftslokal. Eine Identifizierung ausschließlich über die Kundenkarte ist zur Sicherheit der Kunden ausgeschlossen.


5.    Zahlungsbedingungen


5.1.    Allgemeines
5.1.1.    Sämtliche Zahlungen an die Münze Österreich AG haben auf Euro zu lauten und ohne jegliche Abzüge zu erfolgen. Die allfällige gesetzliche Umsatzsteuer wird in der jeweils gültigen Höhe zuzüglich in Rechnung gestellt. 
5.1.2.    Zahlungen des Kunden erfolgen auf die auf der zugehörigen Auftragsbestätigung oder Rechnung bzw. die im jeweiligen sonstigen Vertrag genannte Kontoverbindung. Die zur Verfügung stehenden Zahlungsarten für sämtliche Verträge und die damit verbundenen Erfordernisse sind, soweit ein einzelner Vertrag nicht anderes vorsieht, auf der Homepage (www.muenzeoesterreich.at) sowie im Geschäftslokal ersichtlich bzw können im Geschäftslokal erfragt werden.
5.1.3.    Ein Wechsel der Zahlungsart, soweit zulässig, und eine Änderung der Bankverbindung sind ausschließlich schriftlich oder über das Kundenkonto möglich. Im Zeitraum vom Beginn des fünften Werktages vor bis zum Ende des fünften Werktags nach einem Zahlungstermin ist ein Wechsel der Zahlungsart oder eine Änderung der Bankverbindung nicht mehr möglich. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten der Zahlungsarten während des aufrechten Dauerschuldverhältnisses aktuell sind und dort, wo ein Lastschriftverfahren eingerichtet ist, eine Abbuchung zu den vorgegebenen Zeitpunkten möglich ist.
5.1.4.    Die Münze Österreich AG behält sich das Recht vor, die Zahlungsarten zu erweitern sowie einzuschränken. Die Kunden haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsart. Zahlung mittels Prepaid-Kreditkarten lehnt die Münze Österreich AG ab.
5.1.5.    Die Münze Österreich AG darf sich zur Abwicklung von Zahlungen geeigneter Dritter (Payment Service Provider) bedienen, wozu hiermit der Kunde seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.
5.1.6.    Nicht in voller Höhe eingelangte Zahlungen werden als Teilzahlungen verstanden und ungeachtet anderweitiger Widmung auf die älteste Verbindlichkeit des Kunden angerechnet. Die Produkte bleiben auch diesfalls bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Münze Österreich AG. 
5.1.7.    Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen von 4 % p.a. geschuldet. Weiters kann die Münze Österreich AG den Ersatz anderer, vom Kunden verschuldeter Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Darüber hinaus ist die Münze Österreich AG für den Fall eines sechs Wochen übersteigenden Zahlungsverzuges berechtigt, unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist unter entsprechender Androhung (i) vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten und diesen rückabzuwickeln bzw. (ii) das abgeschlossene Dauerschuldverhältnis zu kündigen.


5.2.    Golddepotvertrag
5.2.1.    Die gemäß Golddepotvertrag ab der ersten Einlagerung auf dem Golddepot anfallende Lagergebühr (Einlagerungsgebühr) ist quartalsweise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer abzurechnen, am 5. Werktag nach Quartalsende fällig und ohne jegliche Abzüge mit SEPA-Lastschriftverfahren oder Kreditkarte (VISA oder Mastercard) zu entrichten. 
5.2.2.    Nach einer kompletten Auslagerung und Kündigung des Golddepots wird die letzte Rechnung an den Einlagerer ausgestellt. Diese ist binnen der auf der Rechnung angegebenen Frist zu begleichen. Erst durch vollständige Zahlung der Rechnung erfolgt eine Schließung des Golddepots.


6.    Lieferbedingungen


6.1.    Allgemeines
Soweit nicht anderweitig festgelegt, verstehen sich alle Preise einschließlich geeigneter Verpackung, aber zuzüglich Versandkosten und Versicherungskosten, welche in Abhängigkeit vom Ort der Zustellung, Wert und Gewicht anfallen, wobei ein Versand durch die Münze Österreich AG ausschließlich bis zu einem Warenwert von EUR 15.000,-- möglich ist. Eine Übersicht aller Länder, in die die Münze Österreich AG versendet, ist auf der Homepage unter: https://www.muenzeoesterreich.at/service/faqs/lieferung/sicherer-versand ersichtlich bzw kann im Münze Österreich-Shop, Am Heumarkt 1, 1030 Wien, erfragt werden, wobei die Aktualität der Liste nicht garantiert werden kann und gegebenenfalls Lieferungen abgelehnt werden können. Die Münze Österreich AG behält es sich vor, für bestimmte Verträge weitere Einschränkungen der Lieferungsmöglichkeiten vorzusehen. 
6.1.1.    Der voraussichtliche Lieferzeitraum ab Eingang der Bestellung wird dem Kunden vor Bestellung bekanntgegeben. Mit Abgabe der Bestellung erklärt sich der Kunde mit dem voraussichtlichen Lieferzeitraum einverstanden. Nimmt die Münze Österreich AG die Bestellung an, gilt die Lieferfrist als vereinbart und ist sodann aus der Bestellbestätigung ersichtlich.
6.1.2.    Im Falle eines Lieferverzugs wird die Münze Österreich AG den Kunden über die voraussichtliche Verzögerung informieren. Der Kunde hat das Recht, unter Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
6.1.3.    Im Rahmen des Bestellungsvorgangs werden dem Kunden die Versandmöglichkeiten bekanntgegeben. Vor Abgabe seiner Bestellung hat er die gewünschte Versandart zu wählen. Die gewählte Versandart gilt mit Annahme der Bestellung als vereinbart und erfolgt sodann an die vom Kunden genannte Anschrift. Die Münze Österreich AG haftet nicht für fehlerhaft oder unvollständig angegebene Anschriften, es sei denn, die Daten werden bei der Erfassung durch die Münze Österreich AG fehlerhaft oder unvollständig eingetragen. Auf Wunsch des Kunden kann die Zustellung auf eine andere als von der Münze Österreich AG standardmäßig zur Verfügung gestellten Art (Luftfracht, Kurierdienst oder vergleichbare Transportmittel) erfolgen, wobei die Beauftragung ausschließlich durch den Kunden selbst erfolgen kann. Wünscht der Kunde die Zustellung selbst zu beauftragen, hat der Kunde vor Bestellung mit der Verkaufsabteilung der Münze Österreich AG telefonisch Kontakt aufzunehmen und der Kunde trägt sämtliche für die Zustellung anfallenden Mehrkosten, einschließlich für eine etwaige auch vom Kunden zu beauftragende Versicherung. 
6.1.4.    Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Produkte geht auf den Kunden über, sobald die Ware an den Kunden oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von der Münze Österreich AG vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nutzen, geht die Gefahr jedoch bereits mit Aushändigung an den Beförderer über. 
6.1.5.    Sollten die Produkte nicht binnen fünf Monaten ab dem Tag der Versandbestätigung angekommen sein, ist der Kunde verpflichtet, die Münze Österreich AG unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, damit die Münze Österreich AG von ihren Nachforschungsrechten beim Transportunternehmen Gebrauch machen kann. 
6.1.6.    Wird der Empfang einer Sendung seitens des Kunden verweigert oder wird die Sendung, etwa mit dem Vermerk „nicht behoben“ bzw „unzustellbar“ an die Münze Österreich AG retourniert, wird der Kunde davon in Kenntnis gesetzt und auch auf Folgendes hingewiesen: Kosten, die durch eine Nichtannahme oder eine fehlerhaft gemeldete Anschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Eine neuerliche Versendung erfolgt nur nach Zahlung der entsprechenden zusätzlichen Versandkosten durch den Kunden. Weiters befindet sich der Kunde in Gläubigerverzug und die Münze Österreich AG ist berechtigt, entweder die Produkte gerichtlich zu hinterlegen oder nach vorgängiger Androhung einen Selbsthilfe-Verkauf durchzuführen. Ab Eintritt des Gläubigerverzugs geht die Gefahr hinsichtlich der vom Gläubigerverzug betroffenen Produkte auf den Kunden über; die Münze Österreich AG haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus ist die Münze Österreich AG bei Verschulden des Kunden zum Schadenersatz berechtigt.


6.2.    Abholung im Geschäftslokal
6.2.1.    Der Kunde hat auch die Möglichkeit, Produkte online zu bestellen und sie im Geschäftslokal selbst abzuholen. Nach vollständiger Bezahlung liegen die Produkte zur Abholung bereit; der Kunde wird über die früheste Abholmöglichkeit informiert. Bei Zahlungsverzug gilt Punkt 5.1.7.
6.2.2.    Solche „zur Abholung“ georderte Produkte liegen einen Monat nach der frühesten Abholmöglichkeit für den Kunden zur Abholung bereit. Dieser Termin ist auf der jeweiligen Auftragsbestätigung ersichtlich. Für Golddepotverträge siehe Punkt 9.2.16. Für Goldreserveverträge siehe Punkt 9.3.3.
6.2.3.    Die Produkte können ausschließlich zu den Geschäftszeiten der Münze Österreich AG abgeholt werden. Die Abholung der Produkte ist grundsätzlich nur durch den Kunden persönlich möglich. Sofern die Abholung durch einen Bevollmächtigten erfolgen soll, benötigt der Bevollmächtigte eine Vollmacht des Kunden, wobei die Vorlage der Münze Österreich AG verwendet werden kann, die dem Kunden jederzeit auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Zum Schutz des Kunden und zur Vermeidung von Betrugsfällen muss die vorgelegte Vollmacht im Fall eines Golddepotvertrags in notariell beglaubigter Form und im Original vorgelegt werden. Die bevollmächtigte Person muss sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen können.
6.2.4.    Sollte der Kunde die Produkte nicht binnen einem Monat nach der frühesten Abholmöglichkeit abholen, befindet sich der Kunde in Gläubigerverzug und die Münze Österreich AG ist berechtigt, entweder die Produkte gerichtlich zu hinterlegen oder einen Selbsthilfe-Verkauf durchzuführen. Ab Eintritt des Gläubigerverzugs geht die Gefahr hinsichtlich der bei der Münze Österreich AG befindlichen Produkte auf den Kunden über; die Münze Österreich AG haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus ist die Münze Österreich AG bei Verschulden des Kunden zum Schadenersatz berechtigt.


7.    Haftung


7.1.    Allgemeines
7.1.1.    Die Haftung der Münze Österreich AG gegenüber dem Kunden bei leicht fahrlässiger Verursachung ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Personenschäden, Schäden infolge der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht, völlig untypische Schäden oder Schäden an Sachen, die zur Bearbeitung, Lagerung oder Transport übernommen wurden. Die Münze Österreich AG haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, für eine mangelnde Verfügbarkeit von Produkten und für den Kunden zuzurechnende fehlerhafte Eingaben im Online-Shop.
7.1.2.    Andere Gewährleistungsrechte des Kunden als Schadenersatzansprüche werden nicht berührt. Die Münze Österreich AG haftet außer nach den Bestimmungen dieser AGB unter keinem welchen Namen immer habenden Titel. 
7.1.3.    Die Münze Österreich AG weist ausdrücklich auf die Risiken möglicher Schwankungen des Goldpreises und damit verbundener Kursverluste hin. Die Münze Österreich AG treffen keine über die gesetzlichen Informationserfordernisse hinausgehende Aufklärungspflichten.


7.2.    Golddepotvertrag
7.2.1.    Die Münze Österreich AG ist für einen allfälligen Verlust und Beschädigung der eingelagerten Edelmetallanlageprodukte verantwortlich, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nicht abgewendet werden konnten. Für alle anderen Schäden gilt Punkt 7.1.


8.    Rücktritt nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)


8.1.    Allgemeines
8.1.1.    Grundsätzlich kann der Kunde gemäß § 11 FAGG bei online abgeschlossenen Verträgen (Fernabsatzgeschäfte) innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Die Frist zum Rücktritt beginnt mit dem Tag, an dem der Kunde oder ein vom Kunden benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an dem Produkt erlangt. Hat jedoch der Kunde die Informationen nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG nicht vollständig erhalten, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um 12 Monate; bei nachträglichem Erhalt dieser Informationen innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist jedoch 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Informationserteilung. 
8.1.2.    Die Informationen zu den Bedingungen des jeweiligen Rücktrittsrechts des Kunden, der Frist und der Ausübung werden durch das angeschlossene Rücktrittsformular erteilt, das ebenfalls auf der Homepage der Münze Österreich AG jederzeit ersichtlich ist. 
8.1.3.    Kein Rücktrittsrecht besteht bei Produkten, deren Preis von der Entwicklung von Schwankungen auf den Finanzmärkten abhängt. Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 FAGG besteht in den folgenden Fällen, die jedoch keine abschließende Aufzählung darstellen, für Kunden kein Rücktrittsrecht, da der Fernabsatzvertrag die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf welche die Münze Österreich AG keinen Einfluss hat: „Wiener Philharmoniker“ in Gold, Platin oder Silber in allen Stückelungen, Barren in allen verfügbaren Größen, Dukaten in allen Stückelungen, Kronen in allen Stückelungen, Gulden in allen Stückelungen. 
8.1.4.    Kein Rücktrittsrecht besteht auch gemäß § 18 Abs 1 Z 3 FAGG bei Produkten, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden (zB Medaillen mit Gravur).

 
8.2.    Golddepotvertrag
8.2.1.    Im Falle eines online abgeschlossenen Golddepotvertrags ist der Kunde berechtigt, binnen 14 Tagen vom Golddepotvertrag zurückzutreten. 
8.2.2.    Mit dem Abschluss des Golddepotvertrags erklärt der Kunde das ausdrückliche Verlangen nach vorzeitiger Leistungserbringung noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist. Der Kunde nimmt hiermit zur Kenntnis und stimmt ausdrücklich zu, dass mit dem Abschluss des Golddepotvertrags die Leistungsausführung des Anbieters vor Ablauf der Rücktrittsfrist des § 11 FAGG erfolgt. Der Verlust des Rücktrittsrechts gemäß § 18 FAGG ist damit nicht verbunden. 
8.2.3.    Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Kunden ist die Münze Österreich AG gemäß § 16 FAGG berechtigt, einen der Dauer der bisherigen Vertragserfüllung entsprechenden Betrag für die Lagerung zu verlangen.


8.3.    Goldreservevertrag
8.3.1.    Im Falle eines online abgeschlossenen Goldreservevertrags ist der Kunde berechtigt, binnen 14 Tagen vom Goldreservevertrag zurückzutreten. 
8.3.2.    Mit dem Abschluss des Goldreservevertrags erklärt der Kunde das ausdrückliche Verlangen nach vorzeitiger Leistungserbringung noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist. Der Kunde nimmt hiermit zur Kenntnis und stimmt ausdrücklich zu, dass mit dem Abschluss des Goldreservevertrags die Leistungsausführung des Anbieters vor Ablauf der Rücktrittsfrist des § 11 FAGG erfolgt bzw beginnt. Von innerhalb der Rücktrittsfrist des § 11 FAGG vorgenommenen Goldankäufen kann der Kunde nicht zurücktreten. 


9.    Sonderbestimmungen für einzelne Vertragsarten


9.1.    Abonnements
9.1.1.    Abonnements können befristet auf einen Endtermin, befristet auf das Erscheinen der letzten Münze einer Serie oder unbefristet abgeschlossen werden. Die Münze Österreich AG behält sich das Recht vor, die Anzahl an Abonnements pro Kunde zu begrenzen. Die Abonnements können jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 
9.1.2.    Im Falle des Abschlusses eines Abonnements (Serien-Abo oder klassisches Abo) erhält der Kunde beim jeweiligen Erscheinungsdatum der Münze beim Serien- und klassischen Abonnement ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags, der sich nach den allgemeinen Regeln betreffend Kaufverträge (siehe Punkt 4) richtet. 
9.1.3.    Der Kunde kann dieses Angebot durch rechtzeitige Überweisung des vollständigen Betrags innerhalb der im Angebot angegebenen Zahlungsfrist annehmen. Bei einer unvollständigen Überweisung gilt Punkt 5.1.6. (Anrechnung als Teilzahlung). Erfolgt während der Zahlungsfrist keine Zahlung, erlischt das Angebot fristlos, ohne dass es weiterer Schritte der Münze Österreich AG bedarf. Der Kunde hat sodann keine rechtlichen Ansprüche mehr aus diesem Angebot gegenüber der Münze Österreich AG. Das ungenützte Verstreichen der Zahlungsfrist hat keine Auswirkung auf das Bestehen des Abonnements. 
9.1.4.    Das im Rahmen eines Abonnements erworbene Produkt kann nach Wahl des Kunden entweder zu den allgemeinen Lieferbedingungen und -kosten versandt werden oder im Geschäftslokal abgeholt werden (siehe Punkt 6.2.). 


9.2.    Golddepotverträge


Einlagerung
9.2.1.    Der Einlagerer kann ausschließlich gleichzeitig mit der Einlagerung gekaufte Edelmetallanlageprodukte der Münze Österreich AG (oben und im Folgenden auch kurz „Edelmetallanlageprodukte“ genannt), die zu keinem Zeitpunkt die Innehabung der Münze Österreich AG verlassen haben, beim Lagerhalter einlagern. Der Münze Österreich AG steht das alleinige Recht zu, die Edelmetallanlageprodukte zu bestimmen, die Gegenstand eines Golddepotvertrags sein können, und kann diese Auswahl jederzeit erweitern oder einschränken. Durch die einmalige Einlagerung einer Art von Edelmetallanlageprodukten wird keine Pflicht der Münze Österreich AG begründet, derartige Edelmetallanlageprodukte auch weiterhin einzulagern. Der Kunde hat kein Recht, die Einlagerung bestimmter Edelmetallanlageprodukte zu verlangen. Die Münze Österreich AG weist den Kunden darauf hin, sollte ein Edelmetallanlageprodukt nicht eingelagert werden können.
9.2.2.    Darüber hinaus handelt es sich um ein begrenztes Lager. Die Münze Österreich AG kann jederzeit die Einlagerung von Edelmetallanlageprodukten auch mangels Lagerraums ablehnen. Es besteht kein Anspruch der Kunden auf den Abschluss eines Golddepotvertrags oder die Einlagerung weiterer Edelmetallanlageprodukte. 
9.2.3.    Der Lagerhalter verwahrt die Edelmetallanlageprodukte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers in seinem Tresorraum Am Heumarkt 1, 1030 Wien, welcher nur von berechtigtem Personal betreten werden darf. Eine Besichtigung des Tresorraums durch den Einlagerer oder einen von ihm benannten Dritten ist aufgrund geltender behördlicher Sicherheitsvorschriften nicht möglich. Die Münze Österreich AG hält fest, dass im Rahmen des Jahresabschlusses der Bestand des Tresorraums von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüft wird. Im Rahmen dieser Überprüfung überprüft der Wirtschaftsprüfer auch die Vollständigkeit der bei der Münze Österreich AG aufgrund von Golddepotverträgen eingelagerten Edelmetallanlageprodukte der Kunden. Über die Vollständigkeit des Sammellagers betreffend Golddepotverträge erstellt der Wirtschaftsprüfer eine separate Bestätigung, die vom Kunden im Kundenkonto abgerufen werden kann. Der Kunde hat kein Anrecht darauf, den Prüfbericht des gesamten Bestands des Tresorraums zu sehen oder eine separate Überprüfung zu verlangen.
9.2.4.    Durch die Einlagerung kommt es zu keiner Eigentumsübertragung zugunsten der Münze Österreich AG. Der Einlagerer stimmt ausdrücklich einer Sammellagerung durch den Lagerhalter zu, womit der Lagerhalter berechtigt ist, die Edelmetallanlageprodukte des Einlagerers mit anderen Edelmetallanlageprodukten anderer Kunden zu vermischen. Festgehalten wird, dass dadurch hinsichtlich der eingelagerten Edelmetallprodukte Miteigentum der Kunden begründet wird. Der Lagerhalter darf zu jeder Zeit einem Einlagerer ihm zustehende Edelmetallanlageprodukte ausliefern, ohne dass er hierzu der Genehmigung der anderen Einlagerer bedarf. Innerhalb der jeweiligen Edelmetallanlageprodukte wird keine Unterscheidung, insbesondere nicht eine solche nach dem Jahrgang, getroffen. Der Kunde hat lediglich einen Anspruch auf Herausgabe des jeweiligen nach Art und Gewicht definierten Edelmetallanlageprodukts. 
9.2.5.    Die eingelagerten Edelmetallanlageprodukte sind gegen Feuer, Raub und Einbruchdiebstahl versichert. Der Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert der Ware am Schadenstag, sofern es sich um einen Handelstag handelt, ansonsten des nächstfolgenden Handelstags. Darüber hinaus besteht kein weiterer Versicherungsanspruch und es gelten die Haftungsbestimmungen gemäß Punkt 7.
9.2.6.    Der Einlagerer hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Lagerscheins im Sinne des § 424 UGB, erhält jedoch einen Lagerempfangsschein zur Bestätigung der erfolgten Einlagerung der Edelmetallanlageprodukte.

 
Dauer des Golddepotvertrags/Kündigung/Auslagerung
9.2.7.    Der Golddepotvertrag wird, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
9.2.8.    Eine ordentliche Kündigung des Golddepotvertrags durch die Münze Österreich AG ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich. Der Kunde kann jederzeit den Golddepotvertrag über das Kundenkonto kündigen, sofern keine Edelmetallanlageprodukte des Kunden eingelagert sind oder deren Auslagerung beantragt wurde. Eine Beendigung des Golddepotvertrags findet erst mit der Auslagerung der Edelmetallanlageprodukte und der vollständigen Schließung des Golddepots (siehe weiter unten) statt.
9.2.9.    Im Falle der Kündigung durch die Münze Österreich AG liegen die Edelmetallanlageprodukte, sofern der Kunde keine frühere Auslagerung nach Maßgabe von Punkt 9.2.14. beantragt, ab Ablauf der Kündigungsfrist zur Abholung bereit. Unabhängig davon, wer den Vertrag kündigt, sind die Edelmetallanlageprodukte binnen 14 Tagen ab erster Abholmöglichkeit vom Kunden abzuholen.
9.2.10.    Beide Vertragsparteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
9.2.11.    Der Golddepotvertrag wird automatisch beendet, wenn über einen durchgehenden Zeitraum von zwölf Monaten kein Edelmetallanlageprodukt im Golddepot eingelagert war und keine Gebühren offen sind. 
9.2.12.    Der Vertrag wird durch das Ableben des Einlagerers nicht aufgelöst. Im Falle des Eintritts mehrerer Rechtsnachfolger in den Golddepotvertrag wird die Münze Österreich AG von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Die Münze Österreich AG wird Auskunft über den Golddepotvertrag ausschließlich an nach dem Gesetz dazu berechtigte oder mit einer ordnungsgemäßen Vollmacht ausgestattete Personen erteilen und ausschließlich an eine solche Person die Edelmetallprodukte herausgeben. Allfällige Erklärungen solcher Personen und Herausgaben von Edelmetallanlageprodukten an solche Personen gelten für alle Rechtsnachfolger gemeinsam. 
9.2.13.    Im Falle des Verlusts der erforderlichen Geschäftsfähigkeit des Kunden darf ausschließlich ein Erwachsenenvertreter oder eine mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattete Person den Kunden gegenüber dem Lagerhalter vertreten, wobei diese Personen nachweislich im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen sein müssen, um rechtswirksam vertreten zu dürfen. 
9.2.14.    Ergänzend zu den Bestimmungen des Punktes 6.2. (Abholung im Geschäftslokal) gilt: Eine Auslagerung der Edelmetallanlageprodukte kann über das Kundenkonto oder im Geschäftslokal beantragt werden. Die Münze Österreich AG benötigt mindestens zwei Werktage ab Antragstellung bis zur Bereitstellung der Edelmetallanlageprodukte zur Abholung. Im Rahmen eines Antrags auf Auslagerung wird der Kunde auch auf die Kündigungsmöglichkeit des Golddepotvertrags hingewiesen. Der Kunde hat aber auch die Möglichkeit, den Golddepotvertrag ohne eingelagerte Edelmetallprodukte weiterlaufen zu lassen, um eine in absehbarer Zeit geplante Einlagerung ohne erneuten Abschluss eines Golddepotvertrags durchzuführen. Dem Kunden entstehen für das Fortlaufen des Golddepotvertrags ohne eingelagerte Produkte keine Kosten. 
9.2.15.    Der Kunde wird im Rahmen der Beantragung der Auslagerung über die früheste Abholmöglichkeit informiert. Die Edelmetallanlageprodukte sind sodann binnen 14 Tagen vom Kunden abzuholen Der Umfang der ausgelagerten Edelmetallanlageprodukte des Kunden ist aus den jeweiligen im Rahmen der Auslagerung vom Lagerhalter ausgestellten Auslagerungsbestätigungen ersichtlich. 
9.2.16.    Punkt 6.2.4. (Gläubigerverzug) gilt auch in diesem Fall mit dem Zusatz, dass der Münze Österreich AG darüber hinaus gemäß § 421 UGB ein gesetzliches Pfandrecht an den Edelmetallanlageprodukten und eine damit verbundene außergerichtliche Verwertung gemäß §§ 466a ff ABGB zusteht.
9.2.17.    Ein Versand von Edelmetallprodukten an den Kunden ist ausschließlich durch ein von der Münze Österreich AG zugelassenes Transportunternehmen, wobei der Kunde für die Beauftragung des zugelassenen Transportunternehmens verantwortlich ist, und ausschließlich innerhalb der Europäischen Union möglich. Die Kosten für die Lieferung trägt ausschließlich der Kunde. Der Kunde willigt ein, dass Auftragsdaten des Kunden, die für die Lieferung notwendig sind, von der Münze Österreich AG an das Transportunternehmen weitergegeben werden dürfen. 
9.2.18.    Ausschließlich die Münze Österreich AG hat das Recht, Transportunternehmen und Edelmetallhändler zuzulassen und die Zulassung wieder zu entziehen. Aus der einmaligen Zulassung eines Transportunternehmens bzw Edelmetallhändlers entsteht kein Anspruch der weiteren Zulassung, weder für das jeweilige Transportunternehmen bzw den jeweiligen Edelmetallhändler noch für den Kunden. Die Münze Österreich AG ist zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, mindestens ein Transportunternehmen bzw einen Edelmetallhändler zuzulassen. Sofern kein Transportunternehmen bzw Edelmetallhändler zugelassen ist, ist ein Versand mittels Transportunternehmen bzw ein Verkauf nicht möglich. In diesem Fall können die Edelmetallanlageprodukte ausschließlich abgeholt (siehe dazu weiter oben) werden. Die jeweils zugelassenen Transportunternehmen bzw Edelmetallhändler sind auf der Homepage der Münze Österreich AG ersichtlich, wobei für die Auflistung keine Garantie der Aktualität übernommen wird. 
9.2.19.    Ein Rückverkauf an die Münze Österreich AG ist nicht möglich. Wünscht der Kunde den Verkauf sämtlicher oder einzelner Edelmetallanlageprodukte an einen von der Münze Österreich AG zugelassenen Edelmetallhändler, übermittelt die Münze Österreich AG zwecks der Angebotserstellung eine aktuelle Liste jener vom Kunden eingelagerten Edelmetallanlageprodukte an den zugelassenen Edelmetallhändler, die der Kunde verkaufen will. Der Kunde hat für die Übermittlung der Daten separat seine Einwilligung zu erteilen. Sofern ein Verkauf erfolgt, ist der Transport des Edelmetallanlageprodukts durch den Händler zu organisieren und mit der Münze Österreich AG abzustimmen. Die Münze Österreich AG ist in keiner Weise für das Angebot des Edelmetallhändlers und den Verkauf verantwortlich.
9.2.20.    Die Beendigung des Golddepotvertrags und eine vollständige Auslagerung der Edelmetallanlageprodukte haben keine Auswirkung auf das Bestehen des Kundenkontos. 
9.2.21.    Eine vollständige Schließung des Golddepots erfolgt erst mit Begleichung der letzten Rechnung nach erfolgter Kündigung und Auslagerung (siehe Punkt 9.2.14.). Ein neuerlicher Golddepotvertrag kann erst nach vollständiger Schließung des vorherigen Golddepots abgeschlossen werden.


9.3.    Goldreservevertrag
9.3.1.    Der Goldreservevertrag wird, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
9.3.2.    Eine ordentliche Kündigung des Goldreservevertrags durch die Münze Österreich AG ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum zweiten Handelstag in Wien und London nach dem der Zustellung der Kündigung folgenden 15. eines Monats möglich. Der Kunde kann jederzeit den Goldreservevertrag über das Kundenkonto kündigen. 
9.3.3.    Im Falle der Kündigung hat der Kunde nach seiner Wahl 
9.3.3.1.    Anspruch auf Auszahlung des Gegenwerts seines Goldbestands. Alle bis zum 15. eines Monats bei der Münze Österreich AG einlangenden Kündigungen von Goldreserveverträgen werden am zweiten Handelstag in Wien und London nach dem der Zustellung der Kündigung folgenden 15. zum an diesem Tag veröffentlichten LBMA-Referenzkurs AM in EUR abgerechnet, der durch The London Bullion Market Association, 1-2 Royal Exchange Buildings, Royal Exchange, London, EC3V 3LF, herausgegeben und unter anderem bei: http://www.lbma.org.uk/precious-metal-prices#/ veröffentlicht wird. Der Gegenwert samt allenfalls auf dem Kundenkonto vorhandenem Geldguthaben ist 14 Tage nach dem der Zustellung der Kündigung folgenden 15. eines Monats fällig und wird auf das bekannt zu gebende Konto des Kunden überwiesen. Der Kunde erhält eine Abrechnung;
9.3.3.2.    Anspruch auf Ausfolgung des Goldbestandes in physischem Gold. Das Gold liegt frühestens am siebenten Handelstag in Wien und London nach dem der Zustellung der Kündigung folgenden 15. eines Monats für den Kunden zur Abholung bereit. Solches zur Ausfolgung vorgesehenes Gold liegt einen Monat ab dem wie zuvor bestimmten frühestmöglichen Termin zur Abholung bereit. Zugleich mit der Ausfolgung des Goldes sind (1) eine Manipulationsgebühr laut Goldreservevertrag und (2) die auf die Ausfolgung des Goldes anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zur Zahlung fällig. Die Punkte 6.2.3. (Abholung durch Kunden) und 6.2.4. (Gläubigerverzug) sowie 9.2.16. (gesetzliches Pfandrecht) gelten sinngemäß. 
Trifft der Kunde bei Ausspruch der Kündigung keine Auswahl und im Fall der Kündigung durch die Münze Österreich AG erfolgt die Abwicklung gemäß Punkt 9.3.3.1. 
9.3.4.    Beide Vertragsparteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
9.3.5.    Der Vertrag wird durch das Ableben des Kunden nicht aufgelöst. Im Falle des Eintritts mehrerer Rechtsnachfolger in den Goldreservevertrag wird die Münze Österreich AG von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Die Münze Österreich AG wird Auskunft über den Goldreservevertrag ausschließlich an nach dem Gesetz dazu berechtigte oder mit einer ordnungsgemäßen Vollmacht ausgestattete Personen erteilen und ausschließlich an eine solche Person ein Guthaben auszahlen. Allfällige Erklärungen solcher Personen und Auszahlungen an solche Personen gelten für alle Rechtsnachfolger gemeinsam. 
9.3.6.    Im Falle des Verlusts der erforderlichen Geschäftsfähigkeit des Kunden darf ausschließlich ein Erwachsenenvertreter oder eine mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattete Person den Kunden gegenüber der Münze Österreich AG vertreten, wobei diese Personen nachweislich im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen sein müssen, um rechtswirksam vertreten zu dürfen.


10.    Schlussbestimmungen


10.1.    Erfüllungsort ist Wien. 


10.2.    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen mit Kunden ist das sachlich zuständige Gericht für Wien, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Für Kunden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb von Wien gilt als Gerichtsstand deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort, sofern dieser im Inland liegt. 


10.3.    Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss jeglicher Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts, soweit bei Verbrauchern nicht das am Aufenthaltsort zwingende Recht für sie günstiger wäre.

 

Wien, 4. November 2021

 

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